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AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen



§ 1 GELTUNGSBEREICH
Lieferungen unserer Produkte und Dienstleistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle künftige Lieferungen, auch wenn darauf im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen wurde. Etwaige von den vorliegenden abweichenden allgemeinen Verkaufsbedingungen des Bestellers, derer Geltung wir hiermit ausdrücklich ausschließen, gelten auch dann nicht, wenn wir diesen im Einzelfall nicht widersprochen haben. Gleiches gilt, wenn wir in Kenntnis abweichender Verkaufsbedingungen des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausgeführt haben. Allgemeine Verkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns auch dann nicht bindend, wenn sie – unabhängig von dem Inhalt der vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen – von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen. Die vorliegenden Allgemeine Verkaufsbedingungen gelten so lange, bis sie durch neue Bedingungen ersetzt werden.

§ 2 ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
1. Informationen, Preisverzeichnisse und andere Werbe- und Geschäftsmaterialien, die an einen unbestimmten Empfänger gerichtet werden, stellen kein Angebot dar, sonder lediglich die Einladung zu Verhandlungen.
2. Das an einen individuell bestimmten Empfänger gerichtete Schreiben, in dem auf Warenmenge, die von uns im Rahmen eines bestimmten Vertrages geliefert werden kann, auf Lieferfrist und Lieferort hingewiesen wird, stellt ein Angebot dar und bringt unseren Willen zum Ausdruck, mit dem Angebotsempfänger den Vertrag zu schließen. Die Angebotsbindefrist ergibt sich aus dem Inhalt des Angebots. Das Angebot kann nur vorbehaltlos angenommen werden. Vorbehaltlich weiterer Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen kommt es, zum Vertragsschluss wenn die Bestellung vor Ablauf der Angebotsbindefrist bei uns eingeht. Sollte keine Bestellung innerhalb der oben genannten Frist bei uns eingehen, wird das Angebot ungültig. Als Vertragsinhalt gelten nur Vereinbarungen, die in schriftlicher Form vorgenommen wurden. Die Überprüfung der Vertragsmäßigkeit der durch DL erbrachten Leistung darf nur aufgrund der schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien erfolgen.
3. Jegliche etwaige Vorbehalte oder Modifikationen unseres Angebots, die von dem Besteller vorgenommen werden, gelten als neues Angebot (Bestellung). In solchem Fall gilt der Vertrag als geschlossen, wenn wir in einer Frist von 10 (zehn) Werktagen die Annahme der Bestellung des Bestellers ausdrücklich schriftlich, per Fax oder per E-Mail bestätigen. Sollte das nicht der Fall sein, tritt das Angebot des Bestellers mit Ablauf der oben genannten 10-tägigen (zehntägigen) Frist außer Kraft.
4. Sollte bei uns eine Bestellung außerhalb des oben genannten „Angebotsverfahrens” eingegangen sein, kommt es zum Vertragsabschluss, wenn wir innerhalb einer Frist von 10 (zehn) Werktagen (gerechnet ab Eingang der Bestellung) dem Besteller eine ausdrückliche schriftliche Auftragsbestätigung per Fax oder per E-Mail Auftragsbestätigung schicken. Sollte eine Auftragsbestätigung auf oben genannte Weise unsererseits nicht erfolgen, ist die eingegangene Bestellung für uns unwirksam.
5. Unabhängig davon, wie es zum Vertragsabschluss gekommen ist, behalten wir uns das Recht vor, von jedem von uns geschlossenen Vertrag innerhalb von 3 Arbeitstagen ab dessen Abschluss ohne Angabe der Gründe zurücktreten zu dürfen. Der Rücktritt ist insbesondere dann begründet, wenn wir den Vertrag nicht erfüllen konnten, da innerhalb kurzer Zeit mehrere unserer Angebote (die für uns über längere Zeit bindend waren) von mehreren Kunden angenommen wurden. Im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts hat der Kunde keine berechtigten Ansprüche gegen uns – insbesondere keinen Anspruch auf Schadensersatz.
6. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, technischen Berechnungen und gutachterlichen Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen, die im Rahmen der Vertragsanbahnung dem Besteller von uns geliefert bzw. zugänglich gemacht werden, behalten wir uns das Eigentumsrecht, das Urheberrecht sowie Patent- und Gebrauchsmusterrechte vor. Sie sind nur für die Zwecke unseres jeweiligen Angebots bestimmt und dürfen ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder im Ganzen noch auszugsweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
7. Unsere Mitarbeiter, Handelsvertreter und sonstige Vertriebspersonen sind nicht befugt, von der Erforderung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns abzusehen, oder inhaltlich abweichende Bestimmungen zu vereinbaren oder Garantien betreffs Beschaffenheit der Produkte zu geben.

§ 3 PREISE UND ZAHLUNG
1. Alle unsere Preise sind Nettopreise, zu denen die MwSt. hinzuzurechnen ist. Sofern sich aus unserem Angebot, unserem Liefervertrag oder unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten sie inkl. Transport zu dem von dem Besteller genannten Ort (CPT gem. INCOTERMS 2000). Wir behalten uns darüber hinaus das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn es nach Abschluss des Vertrages zu Kostenerhöhungen wegen Steigerung der Materialien um mehr als 5% kommt und die Frist von  Vertragsabschluss bis Liefertermin mindestens 3 Monate beträgt.
2. Der Preis ist ohne Abzüge (Bankgebühren u.Ä.) in einer Frist von 30 Tagen ab dem Tag der Rechnungslegung (wir schicken die Rechnung zur Kenntnisnahme per Fax über) zahlbar, es sei denn, dass sich aus unserem Angebot, unserem Liefervertrag oder unserer Auftragsbestätigung eine andere Zahlungsfrist ergibt. Die Zahlungsfristen laufen – auch hinsichtlich der Erfüllung der Bedingungen für Skontogewährung – immer ab dem Tag der Rechnungslegung und nicht der Rechnungszustellung. Sollte die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht erfolgen, kommt der Besteller ab diesem Zeitpunkt in Verzug. Ab Verzugseintritt berechnen wir in ihrer Höhe gesetzlich festgelegte Verzugszinsen.
3. Gerät der Besteller mit einer bestimmten Zahlung in Verzug, werden alle unsere sonstigen vertraglichen Forderungen gegen ihn sofort fällig.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur im Rahmen seiner etwaigen durch ein Gericht rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber uns zu und auch nur dann wenn wir der Aufrechnung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dem Besteller steht allerdings kein Aufrechnungsrecht hinsichtlich der durch Abtretung erworbenen Forderungen zu. Dem Besteller steht darüber hinaus keinerlei Recht zu – insbesondere im Falle des Lieferverzuges infolge der Nichtlieferung der Unterlagen und Informationen durch der Besteller gemäß § 5.1., die Zahlungen einzustellen.
5. Die Zahlungen werden, trotz etwaiger Hinweise des Bestellers, zunächst auf die frühest fälligen Forderungen angerechnet. Sind zusätzliche Kosten und Zinsen von der rückständigen Forderung
entstanden, so sind wir immer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
6. Wenn uns Umstände bekannt werden, die auf die Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit und/oder Kreditwürdigkeit des Bestellers hinweisen könnten, insbesondere, wenn die Einlösung eines von ihm ausgestellten Schecks oder Wechsels unmöglich ist, der Kreditversicherer die Fortsetzung des Versicherungsschutzes verweigert oder das Kreditlimit reduziert hat, der Besteller sich in Zahlungsverzug befindet oder wenn in Bezug auf ihn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. eines Vergleichsverfahrens gestellt wird, sind wir berechtigt, die Ausführung der Bestellungen, die schon eingegangen, aber noch nicht ausgeführt worden sind, einzustellen oder deren Ausführung von sofortigen Sicherheiten, die innerhalb einer von uns festgelegten Frist sowie in einer von uns bestimmten Form und mit einem von uns bestimmten Inhalt (z. B. Bankgarantie eines polnischen Banks) vorgenommen werden, oder von einer Vorauszahlung abhängig zu machen. Sollte unserem Wunsch nicht nachgekommen werden, sind wir berechtigt ohne zusätzliche Fristsetzung von allen oder einigen Verträgen im Ganzen oder zum Teil zurückzutreten. Der Besteller hat aus diesem Grund gegen uns keine berechtigten Ansprüche. Im Falle des Rücktritts hat der Besteller die uns entstandenen, belegten Aufwendungen zu erstatten. Wir sind berechtigt darüber hinausgehende Ansprüche geltend zu machen. Wir sind darüber hinaus befugt, dem Besteller die Weiterveräußerung unserer Produkte zu untersagen und noch nicht bezahlte Produkte auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.

§ 4 BESCHAFFENHEIT DER PRODUKTE
1. Informationen betreffend der Beschaffenheit der Produkte ergeben sich aus den zum Tage des Vertragsschlusses aktuellen Produktdatenblättern, die jederzeit bei uns eingesehen und/oder abgerufen werden können oder den Kunden auf Wunsch jederzeit übersandt werden. Es wird weder zugesichert noch garantiert, dass sich alle in Produktdatenblättern genannten Angaben sich auf die von uns gelieferten Produkte beziehen.
2. Die Beschaffenheit und Tauglichkeit unserer Produkte kann sich bei unsachgemäßer Behandlung oder unsachgemäßem Einbau negativ verändern/entwickeln. Unsere Installationsanleitungen, die dem Besteller, falls vereinbart, übergeben werden, sind daher in jedem Fall zu beachten.
3. Handelsübliche Abweichungen des Produkts von Abbildungen, Zeichnungen, Maßen, Gewichten und sonstigen technischen Angaben sind zulässig. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % gelten als vertragsgemäß.
4. Die von uns hergestellten Produkten sind nur für den sogenannten gewöhnlichen Gebrauch geeignet; insbesondere sind sie für die Nutzung unter ungewöhnlichen, gefährlichen, gesundheits- und sicherheitsgefährdenden Umständen und unter Umständen, in denen sie übermäßig genutzt werden, nicht geeignet, es sei denn, dass wir ausdrücklich mit Hinweis auf eine bestimmte Bestellung erklärt haben, dass die hierzu von uns hergestellte Produkte zusätzliche (besondere) Beschaffenheiten haben. Wir haften nicht dafür, wenn sich die bestellten Produkte nicht für einen von dem Besteller vorausgesetzten Wirtschaftszweck eignen (Geschäftstätigkeitsart, Nutzungsbedingungen usw.) und wir setzen voraus, dass der Besteller die Nutzungsbedingungen richtig eingeschätzt hat und genauso richtig die Konstruktion, den Durchmesser sowie den Verlauf der Lüftungs- / Klimaanlage geplant hat. Darum beurteilen wir nicht die vom Besteller vorgelegten Planungsunterlagen, auf deren Grundlage wir die Produkte herstellen, weder hinsichtlich etwaiger Mängel, insbesondere nicht hinsichtlich Optimierung des Luftdurchgangs, des Durchmessers, der Wandstärke, der Einbauweise usw.

§ 5 LIEFER- UND LEISTUNGSFRIST
1. Die in unserem Angebot, unserem Liefervertrag oder unserer Auftragsbestätigung bestimmte Lieferfrist beginnt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem sämtliche Unterlagen und Information, die für die ordnungsmäßige Bearbeitung des Auftrags erforderlich sind, von dem Besteller übergeben werden, insbesondere notwendige technische Daten der Produkte, der genaue Lieferort und der  Liefertermin,
die Uhrzeiten zu der die Lieferungen erfolgen können, der Name der zur Warenabnahme ermächtigten Person, die Rufnummer, unter der der Spediteur über unvorhergesehene Hindernisse im Laufe des Transports, die auf die Lieferfrist Einfluss haben, informieren könnte, u.Ä. und wenn vereinbarte Anzahlungen von dem Besteller gezahlt wurden. Lieferort ist ein von dem Besteller genannter Ort (CPT
gem. INCOTERMS 2000). Sollten im Angebot, im Liefervertrag, in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag die von CPT (gem. INCOTERMS 2000) abweichende Lieferbedingungen (betr. Lieferort, Transportkosten) vereinbart werden, haben die zuerst genannten (d. h. im Angebot, Liefervertrag, Auftragsbestätigung) den Vorrang.
2. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten, Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und anderer Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und -maschinen, Streik und Aussperrung, Mangel an Material, Energie, Transportmöglichkeiten, behördlicher Eingriffen (auch wenn die o.g. Umstände bei unseren Lieferanten eintreten), behalten wir uns die Möglichkeit vor – soweit wir infolge der oben genannten Umstände ohne unseren Verschulden nicht imstande sind, unsere Verpflichtungen rechtzeitig zu erfüllen – die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Besteller ist jedoch in jedem Fall berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 (zwei) Wochen zu setzen, wenn wir den vereinbarten Liefertermin um mindestens 3 (drei) Wochen überschreiten. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Ein Rücktrittsrecht steht dem Besteller nicht zu, wenn er sich selbst mit Warenabnahme verspätet/ in Verzug befindet.
3. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Besteller nach erfolglosem Ablauf der im § 5.2 bestimmten Nachfrist lediglich berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadenersatzansprüche zu erlangen. Das obige betrifft auch im § 5.2. genannte Fälle. Der Schadenersatz erstreckt sich nur auf typische und beim Vertragsschluss vorhersehbare Schäden und für jede vollendete Woche beträgt der Verzug maximal 1% des Produktpreises, jedoch aus allen möglichen Titel nicht mehr als 5% des Produktpreises. Ein Rücktrittsrecht steht dem Besteller nicht zu, wenn er sich selbst mit der Warenabnahme verspätet/in Verzug befindet.
4. Teillieferungen sind zugelassen. Wurde die Bestellung von uns zum Teil realisiert, steht dem Besteller das oben genannte Recht (insbesondere das Rücktrittsrecht) ausschließlich in Bezug auf die nicht realisierten Teile zu.
5. Der Besteller ist verpflichtet die bestellten Produkte termingerecht abzunehmen. Erfüllt der Besteller seine Pflicht der termingerechten Abnahme der bestellten Produkte nicht, sind wir berechtigt: (1) nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers und erfolglosem Ablauf der Nachfrist zur Warenabnahme, die Liefergegenstände freihändig zu verkaufen und den Erlös auf unsere Forderung auf Zahlung für die nicht abgenommenen Produkten anzurechnen; (2) den Besteller mit den Lagerungskosten in Höhe von 3 % des Nettowarenwertes für jeden Tag der Verspätung im Verhältnis zu dem vereinbarten Termin zu belasten; (3) vor der Lieferung der Produkte die Zahlung zu fordern und zu diesem Zweck eine MwSt.-Rechnung wie bei der inländischen Lieferung auszustellen. Dies schließt die Geltendmachung weitgehender Ansprüche dem Besteller gegenüber, darunter der eventuellen Differenz, nicht aus.

§ 6 GEFAHRÜBERGANG
1. Soweit ausdrücklich nicht vereinbart wurde, dass unsere Produkte auf unsere Kosten und Gefahr an den vom Besteller benannten Ort zu liefern sind, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald das Produkt an die für den Transport verantwortliche Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung einen unserer Produktionsstandorte/ Lagerhäuser verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob wir mit werkseigenen Fahrzeugen den Transport ausführen oder fremde Fuhrunternehmer durch uns eingesetzt werden, und unabhängig davon, ob wir die Versandkosten tragen. Die Verladung der Produkte ist die Pflicht des Bestellers. Klauseln wie „Lieferung frei …“ oder Klauseln ähnlicher Art haben lediglich eine abweichende Regelung der Transportkosten zur Folge, ändern aber nicht die vorstehende Gefahrübergangsregel.
2. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
3. Auf einen ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Bestellers verpflichten wir uns, eine Transportversicherung abzuschließen, wobei die Versicherungskosten von dem Besteller zu tragen sind. Der Besteller ist verpflichtet eine unverzügliche Abnahme und Entladung der Produkte zu organisieren, wie auch dem Spediteur deren Abnahme jeweils schriftlich zu bestätigen. Etwaige fehlende Bestätigung (insbesondere mangels Anwesenheit eines Vertreters des Bestellers oder seiner Bereitschaft zur Bestätigung) berechtigen nicht zur Beanstandung der Tatsache der Lieferung.


§ 7 HAFTUNG BEI MÄNGELN
1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser ihn nach den geltenden Vorschriften und/oder vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller hat die offensichtlichen und erkennbaren Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Übergabe der Produkte schriftlich zu rügen. Der Besteller ist verpflichtet, uns eine detaillierte schriftliche Beschreibung der von ihm gerügten Mängel zur Verfügung zu stellen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Besteller innerhalb von 8 (acht) Tagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Nichteinhaltung der Rügefrist oder Rügeform hat Verwirkung der Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel zur Folge. Durch Untersuchung von gerügten Mängel oder Vornahme von Maßnahmen zur Mängelbeseitigung verzichten wir nicht auf die Erhebung der Einwendung verspäteter oder unvollständiger Mängelrüge.
2. Wir tragen keinerlei Haftung für Mängel und Störungen, die in Folge einer natürlichen Abnutzung, nicht ordnungsmäßiger Verwendung, Nichtbeachtung vorgegebener technischer Vorgaben/Vorschriften, nicht autorisierter Veränderungen an der gelieferten, angebrachten und/oder genutzten Produkten, nicht ordnungsmäßigen Einbaus durch den Besteller oder Dritten, nicht ordnungsgemäßer Verladung und/oder Lagerung oder Änderungen der Nutzungsbedingungen durch den Besteller (darunter auch Aussetzen der Produkte auf die Einwirkung von Wetterbedingungen oder Chemiestoffe).
3. Unsere Gewährleistungshaftung erlischt nach Ablauf von 6 (sechs) Monaten ab dem Tag der Warenabnahme durch den Besteller. Bei Vorliegen eines Mangels sind wir verpflichtet nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Sollte die Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zweimal fehlschlagen sein, kann der Besteller eine proportionale Preisminderung verlangen oder von dem Vertrag zurücktreten, wobei die eventuellen weitergehenden Ansprüche dem Besteller ausschließlich im Rahmen der Regelung des §8 zustehen.
4. Soweit der Besteller zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen verpflichtet ist, uns eine angemessene Frist zu setzen, so ist die Frist nur dann als angemessen anzusehen, wenn sie nicht kürzer als 30 Werktage ist. Wir sind berechtigt die Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verweigern, wenn dies mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Unverhältnismäßig hoch sind Kosten insbesondere dann, wenn sie 30% des Marktwertes der verkauften Produkte übersteigen.
5. Wir haben die zum Zwecke einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Produkte zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden. Ersetzte Produkte werden unser Eigentum.
6. Wird der Mangel nicht festgestellt, trägt der Besteller die Kosten der Untersuchung.
7. Gewährleistungsansprüche uns gegenüber kann nur unmittelbar der Besteller geltend machen; diese Ansprüche dürfen nicht an Dritte abgetreten werden.
8. Dem Besteller steht das Recht auf Rücktritt vom Vertrag oder Verweigerung der Warenabnahme nicht zu. Der Anspruch auf Preisminderung ist bis zu 10% der Preishöhe (Netto) beschränkt.
9. Ist die Frist zur Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache erfolglos abgelaufen, werden wir den Besteller auffordern, seine etwaige weiteren Gewährleistungsrechte uns gegenüber innerhalb einer Frist von einem Monat geltend zu machen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist sind Gewährleistungsrechte erloschen.
10. Sollte von uns eine Produktgarantie gewährt werden, werden die Garantiebedingungen in einem separaten Garantieschein festgelegt. In den im Garantieschein nicht geregelten Angelegenheiten finden die Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen die Anwendung.

§ 8 SCHADENERSATZANSPRÜCHE
1. Soweit in den vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht anderes geregelt ist, haften wir ausschließlich wegen Verletzung wesentlicher, vertraglicher, außervertraglicher und gesetzlicher Pflichten und zwar nur bei unserem Vorsatz oder unserer grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen unserer Bevollmächtigten, Handelsvertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Falle der Haftung haften wir nur für einen nachgewiesenen Schaden nur in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe – als typische Folge der Pflichtverletzung – für uns bei Vertragsschluss voraussehbar und für den Besteller nicht abwendbar war.
2. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers und dessen Geschäftspartner sowie für culpa in contrahendo. Ausgenommen von der vorstehenden Haftungsbegrenzungen ist die Haftung für Tod, Körper- und Gesundheitsverletzung in der durch zwingende Vorschriften festgelegten Grenzen. Die Haftung für einen anderen als Personenschaden ist auf 10% der Vergütungshöhe (Netto), die DL sp. z o.o. für die Ausführung des Auftrags zusteht,  beschränkt – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Schadenersatzanspruchs.
3. Die Beweislast, dass der Mangel schon vor dem Gefahrübergang oder auf eine in der Sache bereits vorher bestehende Ursache zurückzuführen ist, trägt der Besteller.
4. Eine andere als auf Schuldprinzip basierende Haftung für Schaden ist unserseits ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

§ 9 EIGENTUMSVORBEHALT
1. Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit ihm und mit den Unternehmern aus seiner Kapitalgruppe, sowie Nebenkosten, die im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand stehen, beglichen werden. Dies erfasst sämtliche Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der bedingten oder künftig entstehenden Forderungen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders von dem Besteller bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Abrechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Produkte pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl u. Ä. zur Höhe derer Kaufpreises zu versichern.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand, an dem wir uns das Eigentum vorbehalten haben, weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen eines Produkts sowie sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich schriftlich davon zu benachrichtigen. Der Besteller hat in einem solchen Fall uns die zur Wahrnehmung unserer Rechte notwendige Hilfe zu leisten. Die
mit der o.g. Maßnahmen verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Zahlungseinstellung hat der Besteller uns außerdem die Menge unserer Produkte, die er besitzt sowie Ort derer Aufbewahrung anzuzeigen.
4. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt – unbeschadet der Wirksamkeit des mit ihm abgeschlossenen Vertrages und der Möglichkeit der Geltendmachung von weitergehenden Ansprüchen – die Produkte sofort, zurückzuverlangen und der Besteller ist verpflichtet, die Produkte herauszugeben. Wenn wir diesen Anspruch geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung, Umbildung der Vorbehaltsware oder Vermischung setzt sich das Vorbehaltseigentum an den verarbeiteten oder vermischten Produkten fort. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder vermengt, so erwerben wir das Eigentum an einer neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der Produkte zur Zeit der Verbindung oder Vermengung. Als Vorbehaltsware im Sinne der vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gilt der Anteil an dem in der Weise entstandenen Miteigentum. Werden unsere Produkte mit anderen beweglichen Gegenständen verbunden oder vermengt, so dass sie den Bestandteil der dem Besteller gehörenden Hauptsache darstellen, so erwerben wir die Miteigentumsrechte an dieser Sache in einem entsprechenden Verhältnis. In den vorgezeichneten Fällen tritt der Besteller an uns schon jetzt die Miteigentumsrechte an die verarbeiteten, verbundenen oder vermengten Produkte ab und verpflichtet sich, diese pfleglich zu verwahren.   Die Verwahrung durch den Besteller von verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenständen ersetzt die Übergabe der Sache. Die Bestimmungen, die sich auf die Vorbehaltsware beziehen, sind auch auf die infolge der Verarbeitung und Vermengung entstehenden Sache anwendbar.
6. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, jedoch lediglich im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsganges und zu Bedingungen, die von den Marktbedingungen nicht abweichen, es sei denn, er befindet sich uns gegenüber in Verzug mit Zahlungen, hat die Zahlung eingestellt oder über sein Vermögen ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt bzw. er hat selbst die Eröffnung des Vergleichsverfahrens beantragt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt zum Zwecke der Sicherung unserer Ansprüche die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsenden Forderungen mit allen Rechten in voller Höhe an uns ab und wir nehmen diese Abtretung an. Wird Vorbehaltsware vom Besteller- nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Besteller gehörendem Produkt veräußert, so tritt er schon jetzt zum Zwecke der Sicherung unseren Ansprüchen die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab und wir nehmen hiermit diese Abtretung schon jetzt an. Trotz der Forderungsabtretung nach oben genannten Grundsätzen ist der Besteller ermächtigt und verpflichtet, diese einzuziehen. Unser Recht, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt – jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seine Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Vergleichsverfahrens gestellt ist, keine Zahlungseinstellung vorliegt oder keine begründeten Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers bestehen. Der Besteller ist in keinem Fall berechtigt, die ihm uns gegenüber zustehenden Forderungen an Dritte abzutreten.
7. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen alle an uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner uns bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu übergeben, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Der Besteller verpflichtet sich, die aus den von Drittkäufer ausgestellten Wechseln resultierenden Rechte auf uns zu übertragen.
8. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten verpflichtet, wobei die Wahl der freizugebenden Sicherheit uns zusteht.
9. Falls wir im gegenseitigen Einverständnis die Abrechnung des Saldos der Verschuldung des Bestellers aus den gekauften Produkten durch Rückgabe der von uns gekauften Produkte erfolgt, wird die Abrechnung gemäß des von uns bestimmten Marktwerts der gekauften Produkte zum Tage der Rückgabe erfolgen.
10. Sämtliche eventuelle verwaltungsrechtliche Gebühren (insbesondere die Steuer von zivilrechtlichen Geschäften), die mit der Forderungsabtretung verbunden sind, sind von dem Besteller zu tragen.

§ 10 ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Republik Polen unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Gerichtsstand ist ausschließlich Poznan (Polen). Wir sind allerdings berechtigt den Besteller an seinem Sitz zu verklagen.

§ 11 GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE
1. Haben wir nach Zeichnung, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von zugestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter auf dem Gebiet der Europäischen Union hierdurch nicht verletzt werden (Urheberrechte, Rechte aus einer Erfindung, u.a.). Wir werden den Besteller auf alle uns bekannten den Dritten zustehenden und/oder von Dritten angemeldeten Rechte hinweisen. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Werden von einem Dritten die mit der herzustellenden oder zu liefernden Produkte verbundenen Rechte erhoben, so sind wir berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage zwischen dem Besteller und dem Dritten einzustellen. Sollte uns durch den Verzug die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In solchem Fall stehen dem Besteller keine Ansprüche uns gegenüber zu. Wir sind wiederum berechtigt in einem solchen Fall Schadenersatz von dem Besteller zu verlangen.
2. Kommt der Vertrag nicht zustande, werden die uns überlassenen Zeichnungen und Muster auf Wunsch dem Besteller zurückgesandt; sonst werden sie von uns vernichtet. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend.
3. Uns stehen die Urheber- und andere gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und unbeschränkte Verwertungsrechte an den von uns oder von einem Dritten in unserem Auftrag gestalteten Modellen, Formen, Entwürfen, Vorrichtungen, Zeichnungen und dem Liefergegenstand zu.

§ 12 SCHRIFTFORM
Sofern in den vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen auf Schriftform hingewiesen wird, ist darunter auch Fax und E-Mail zu verstehen.

§ 13 SALVATORISCHE KLAUSEL
Im Falle einer Unwirksamkeit Bestimmungen vorliegender Allgemeinen Verkaufsbedingungen, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Die unwirksamen Bestimmungen werden durch wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nähesten kommt.

DL Lufttechnik

Schüttelsand 7A

9808 Lingen
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F 05907 94786 – 59
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